Programm der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A Deutschland - Luxemburg
mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft/Wallonischen Region

Welchen Kostenanteil übernimmt die EU?

Der EU-Förderbetrag bezieht sich ausschließlich auf die im Rahmen der Finanzie­rung eingesetzten öffentlichen Mittel. Der Zuschuss aus INTERREG darf 50% des Finanzierungsanteils aus öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Mitteln gleichgestellte Mittel nicht übersteigen. Darüber hinaus soll der INTERREG Zuschuss pro Projekt in der Regel über 100.000 € liegen. Das Mindestzuschussvolumen aus INTERREG liegt bei 50.000 €. Die Projektträger können öffentlicher oder privater Natur sein.

Als förderfähig können folgende Kosten anerkannt werden:

Entscheidend ist, dass die Kostenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 eingehalten wird. Die Kostenverordnung kann unter Wichtige Dokumente heruntergeladen werden.

Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist Aufgabe des Projektträgers. Als Kofinanzierungsmittel können eingesetzt werden:

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